Würfel mit Buchstaben Erbschaft

Informationen zum Erbscheinverfahren

Nach einem Todesfall müssen sich die Hinterbliebenen mit einer Vielzahl von zu regelnden Angelegenheiten des Verstorbenen befassen. Oftmals wird in diesem Zusammenhang auch ein Erbschein erforderlich. Die nachfolgenden Informationen sollen dazu dienen, typische Problemstellungen und Fragen rund um den Erbschein zu beleuchten und so bei dem oftmals noch gänzlich unbekannten Antragsverfahren zu unterstützen.

Ein Erbschein kann beispielsweise benötigt werden, wenn die Bank des Verstorbenen einen solchen fordert oder kein von einem Notar beurkundetes Testament vorhanden ist. Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über das Erbe. Ihm kann entnommen werden, wer Erbe geworden ist und ob der Erbe gegebenenfalls in seinem Erbrecht Beschränkungen unterliegt. Der Erbschein begründet also nicht die Erbschaft, sondern dient lediglich als Nachweis für die bereits mit dem Todesfall eingetretene Erbfolge. Ein Erbschein ist zudem nicht immer erforderlich und wird auch nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag erstellt.

Erbscheine werden von dem Amtsgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (dies ist häufig der letzte Wohnort) des Verstorbenen (Erblasser) ausgestellt und können bundesweit persönlich bei den Amtsgerichten und Notaren beantragt werden.

Wir haben für Sie ein Informationsangebot erstellt, das Ihnen die Vorbereitung der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins bei einem Nachlassgericht in Hessen erleichtern soll.

Checkliste

Bei der Beantragung eines Erbscheins sind die folgenden Punkte zu beachten:

Der Erbschein begründet nicht die Erbfolge, sondern weist sie nur nach.
Die Beantragung eines Erbscheins ist in der Regel nicht erforderlich

  • wenn der Erblasser ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag hinterlassen hat. Dann genügt als Nachweis der Erbfolge eine beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments bzw. des notariellen Erbvertrags mit Eröffnungsprotokoll,
  • wenn der Erblasser keinen Grundbesitz hinterlässt und die Vorlage eines Erbscheins von keiner Stelle verlangt wird.

Die Beantragung eines Erbscheins ist immer erforderlich

  • wenn dessen Vorlage von einer Stelle (z.B. einer Bank) verlangt wird (Vertrauensschutz, vgl. §§ 2365 f. BGB),
  • wenn Grundbesitz vorhanden ist, der vom Erblasser auf die Erben umgeschrieben werden soll und kein notarielles Testament oder Erbvertrag vorhanden ist.

Überprüfen Sie dazu, ob Sie alleiniger Erbe sind oder neben Ihnen noch weitere Erben existieren. Antragsberechtigt ist jeder Erbe, bei mehreren reicht auch die Antragstellung durch einen Erben mit nachgewiesenem Einverständnis der restlichen Erben grundsätzlich aus.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins gestellt, so muss dies in der Regel durch sämtliche Miterben geschehen. Es ist auch möglich, dass nur einer oder ein Teil der Erben den Antrag stellt. In solchen Fällen ist an Eides statt zu versichern, dass die restlichen Miterben die Erbschaft angenommen haben. Der Antragstellung folgt dann eine Anhörung der restlichen Miterben, bei der diese ihr Einverständnis erklären können. Alternativ kann der beantragende Miterbe schon bei der Antragstellung die entsprechenden Vollmachten der restlichen Miterben als Nachweis ihres Einverständnisses vorlegen.

Für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins müssen Sie aufgrund gesetzlicher Vorgaben persönlich erscheinen. Ein Antrag per Telefon, Post oder E-Mail ist unzulässig, da die bei der Antragstellung gemachten Angaben an Eides statt versichert werden müssen. Zur Vereinbarung eines Termins melden Sie sich telefonisch oder per E-Mail bei dem zuständigen Amtsgericht.

Für die Erteilung eines Erbscheins ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor seinem Tod hatte (häufig ist das der Wohnsitz). Das in Ihrem Fall zuständige Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis im Justizportal des Bundes und der LänderÖffnet sich in einem neuen Fenster. Eine Antragsaufnahme ist unter bestimmten Voraussetzungen auch durch andere Stellen möglich (s.u., Häufige Fragen (hier Nr. 3)).

Dies umfasst insbesondere:

  • Ausweisdokumente des Antragstellers (Personalausweis oder Reisepass),
  • Sterbenachweis des Erblassers (Sterbeurkunde oder rechtskräftiger Todeserklärungsbeschluss),
  • jegliche Urkunden, die eine verwandtschaftliche oder eheliche Beziehung zum Erblasser und damit die Erbenstellung nachweisen (Geburts-/Abstammungsurkunden oder Adoptionsurkunden der Erben, Heiratsurkunden des Erblassers etc.).

Falls kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist und die gesetzliche Erbfolge gilt, so sind die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Erblasser und den Erben durch Vorlage von Geburts- bzw. Abstammungsurkunden oder Adoptionsurkunden lückenlos nachzuweisen. 

Ist eine Person, die eigentlich Erbe geworden wäre, bereits vor dem Tod des Erblassers verstorben, so ist auch dies durch Vorlage eines entsprechenden Sterbenachweises zu belegen.

Besteht ein Erbrecht aufgrund einer Ehe zum Erblasser, so ist die Heiratsurkunde als Nachweis vorzulegen.

Sind die vorstehenden Urkunden in einem Familienstammbuch oder Familienbuch zusammengefasst, genügt dessen Vorlage.

War der Erblasser mehrmals verheiratet, so sind die Auflösungen sämtlicher Ehen durch Vorlage eines rechtskräftigen Scheidungsurteils, einer Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk, oder im Falle einer Auflösung durch Tod durch eine Sterbeurkunde nachzuweisen.

Alle Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift vorzulegen. Die Vorlage einer einfachen Kopie reicht nicht aus.

Welche und wie viele Unterlagen als Nachweis beigebracht werden müssen, kann in individuellen Einzelfällen stark voneinander abweichen. Die Eignung der Unterlagen als Nachweis liegt im Ermessen des Nachlassgerichts. Das Nachlassgericht kann jederzeit die Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis der Erbfolge verlangen, wenn es dies für erforderlich hält.

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der GebührentabelleÖffnet sich in einem neuen Fenster im Anhang zum GNotKG. Zur Errechnung ist bei der Antragstellung der (ungefähre) Nachlasswert anzugeben. 

Die erhobene Gebühr errechnet sich aus dem Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Schulden). Ist Grundbesitz Teil des Nachlasses, so zählt der Wert des Grundbesitzes zum Nachlasswert.

Häufige Fragen

Hinterlässt der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag, so richtet sich die Erbfolge nach der in diesem vom Erblasser getroffenen Bestimmungen.
Liegt Ihnen ein privatschriftliches Testament des Erblassers vor, so sind Sie dazu verpflichtet, dieses beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern, damit eine Testamentseröffnung stattfinden kann.
Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet, dann wird es in der Regel auch beim zuständigen Amtsgericht verwahrt.

Hat der Erblasser keine erbrechtlichen Bestimmungen mit einem Testament oder Erbvertrag getroffen, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall erben die Verwandten und ggf. der Ehegatte nach den Bestimmungen der §§ 1924 ff. BGB.

Ein Alleinerbschein weist das Erbrecht eines alleinigen Erben aus.

Ein Teilerbschein weist das Erbrecht eines oder mehrerer (aber nicht aller) Miterben aus. Dies kann sinnvoll sein, wenn nicht alle Erben bekannt sind oder der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden kann oder soll.

Ein gemeinschaftlicher Erbschein weist das Erbrecht aller Miterben aus.

Ein gegenständlich beschränkter Erbschein weist das Erbrecht auf die sich in Deutschland befindlichen Nachlassgegenstände aus, wenn dem Nachlass auch sich im Ausland befindliche Gegenstände angehören.

Muss die Erteilung des Erbscheins bei dem für das Nachlassverfahren zuständigen Amtsgericht beantragt werden oder ist dies auch bei anderen Stellen möglich? 

Der Antrag kann auch von den folgenden Stellen aufgenommen und beurkundet werden:

  • Befindet sich Ihr Wohnort nicht im Bezirk des zuständigen Amtsgerichts, so kann der Antrag auch bei jedem anderen Amtsgericht im Bundesgebiet gestellt werden. Er wird dann von dort dem zuständigen Amtsgericht im Wege der Rechtshilfe zugeleitet.
  • Befinden Sie sich im Ausland, so kann der Antrag bei jeder deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) aufgenommen werden.
  • Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann auch bei jedem (deutschen) Notar gestellt werden.

In jedem Fall ist aufgrund der abzugebenden eidesstattlichen Versicherungen immer ein persönliches Erscheinen vor der antragsaufnehmenden Stelle zwingend erforderlich.

Geburts-/Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden

  • Die Ausstellung einer Geburtsurkunde kann bei dem Standesamt des Geburtsortes der Person beantragt werden.
  • Die Ausstellung einer Heiratsurkunde kann bei dem Standesamt beantragt werden, vor welchem die Ehe geschlossen wurde.
  • Die Ausstellung einer Sterbeurkunde kann bei dem Standesamt beantragt werden, welches für den Ort zuständig ist, in dem die Person verstorben ist.

Ja, sowohl nichteheliche als auch adoptierte Kinder haben das gleiche Erbrecht wie eheliche Kinder. In solchen Fällen ist das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser durch Vorlage einer Geburts-/Abstammungsurkunde bzw. einer Adoptionsurkunde nachzuweisen.

Auch ausländische Urkunden gelten unter bestimmten Voraussetzungen als zulässiger Nachweis. Informationen dazu finden Sie auf der Website des Auswärtigen AmtsÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Über das Geoportal HessenÖffnet sich in einem neuen Fenster können Sie den Bodenrichtwert des Grundstücks ermitteln, soweit es in Hessen gelegen ist. Dies ist jedoch nur der Wert des Grunds und Bodens ohne eine etwaige Bebauung.
Es kann auch eine Schätzung des Grundstückswerts beim zuständigen Ortsgericht beantragt werden.

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